(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach §
43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§
47 und
48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach §
7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit §
96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach §
7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
40, einem Wahlgang nach §
44 und in einem Wahlgang nach §
48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3)
1Ist der Geschlechteranteil nach §
7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
40 und in einem Wahlgang nach §
44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach §
18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
2In einem Wahlgang nach §
48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443