(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 3 MitbestRÄndV Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz ... 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6. 3. § 18 wird aufgehoben. 4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... sind." 36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21 , 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter ... Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 17, 21 , 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt. 37. In ...