Tools:
Update via:
§ 26 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. 2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;
- 3.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 5.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6.
- im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;
- 7.
- dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Unternehmenswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 8.
- die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
- 9.
- dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird, und dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird;
- 10.
- dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden kann;
- 11.
- dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten entfällt;
- 12.
- dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften;
- 13.
- dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;
- 14.
- dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;
- 15.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;
- 16.
- die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. 2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:
- 1.
- wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
- 2.
- wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;
- 3.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 4.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. 2Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
Frühere Fassungen von § 26 2. WOMitbestG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.09.2015 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 2. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 2. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 2. WOMitbestG Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten (vom 02.09.2015)
... (2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung zusammenfassen. (3) Der Unternehmenswahlvorstand ... von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können. (4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend ...
§ 31 2. WOMitbestG Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten (vom 02.09.2015)
... das Abstimmungsergebnis nach § 32 Abs. 9 Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht wird; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (5) Ist nach Ablauf der in Absatz 1 ...
§ 32 2. WOMitbestG Abstimmung der leitenden Angestellten
... Angestellten spätestens acht Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26 bestimmten Zeitpunkt vorliegt. (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so ... Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 26 Abs. 4 ist entsprechend ...
§ 35 2. WOMitbestG Ungültige Wahlvorschläge (vom 02.09.2015)
... nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 3. die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, ...
§ 36 2. WOMitbestG Nachfrist für Wahlvorschläge
... stattfindet. (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend ...
§ 37 2. WOMitbestG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend ...
§ 39 2. WOMitbestG Wahlausschreiben (vom 02.09.2015)
... Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend ...
§ 54 2. WOMitbestG Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
... hierüber eine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist ...
§ 59 2. WOMitbestG Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
... Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist ...
§ 63 2. WOMitbestG Nachfrist für Wahlvorschläge
... stattfindet. (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend ...
§ 92 2. WOMitbestG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) In jedem Betrieb wird für die ...
§ 100 2. WOMitbestG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 02.09.2015)
... Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: 1. dass die Einsichtnahme ... eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden. (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von ... Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert. (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt ... (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Die in § 37 ... verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist ...
§ 101 2. WOMitbestG Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
... 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden. (2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der ...
§ 102 2. WOMitbestG Wahlausschreiben im Seebetrieb
... des Wahlausschreibens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind ...
§ 105 2. WOMitbestG Wahlausschreiben im Seebetrieb
... 11. die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands. (2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend ...
§ 114 2. WOMitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
... von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 3 MitbestRÄndV Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... aufgehoben. b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7. 7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die folgenden ... sein." 10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ... Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt. 11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/518/a6419.htm