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§ 33 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 33 Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
- die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
- die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
- 6.
- besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
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