(1) Das Wahlausschreiben nach §
39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen.
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb ist §
39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; §
26 Abs. 5 und §
98 Abs. 4 sind anzuwenden.