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§ 111 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
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