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§ 112
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§ 112 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002
BGBl. I S. 1708
; zuletzt geändert durch
Artikel 19
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 2 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
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§ 113
§ 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. §
92
Abs. 2 Satz 1, §
105
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
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