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Unterabschnitt 2 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 2 Durchführung der Wahl
Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 44 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
- in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
- 2.
- aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
- 3.
- die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
- 4.
- die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 45 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 2§ 41 Abs. 3 ist anzuwenden. 3Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
§ 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
1Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
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