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Änderung § 5 BLEG vom 08.11.2006
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§ 5 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verwaltungsrat | |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens 1. sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft, 2. drei Vertretern der Verbraucher, 3. drei Vertretern des Groß- und Außenhandels, 4. zwei Vertretern des Einzelhandels, 5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks, 6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie, 7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften, 8. einem Vertreter des Landwarenhandels, 9. einem Vertreter des Bundesministeriums, | |
(Text alte Fassung) 10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, | (Text neue Fassung) 10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, |
11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 12. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen. (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. |
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