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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Kapitel 2 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 2 Verfahren
§ 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
(1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:
- 1.
- Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt hat eine im Rahmen des § 2.12 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft nach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die Erteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird nur eine entsprechende Bescheinigung des Germanischen Lloyd anerkannt.
- 2.
- Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erforderliche Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens
- a)
- zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen,
- b)
- über zugelassene technische Neuerungen, die zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder
- c)
- über Abweichungen von einer Übergangsfrist
- 3.
- Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein neues Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die das ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt verlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unterrichten.
(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, darf ein Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffsuntersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 13 Schiffsuntersuchungskommissionen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für Amtshandlungen nach dieser Verordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. II S. 3822 -, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 - geändert worden ist) und die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.
(2) Anstelle des in § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schiffers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung
- 1.
- eines Schiffsattestes mit räumlich beschränktem Geltungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Befahren einer anderen Bundeswasserstraße oder
- 2.
- eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins
§ 14 Untersuchung von Amts wegen
(1) Untersuchungen von Amts wegen nach § 2.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung kann jede Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf allen Wasserstraßen anordnen. In diesem Fall kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auch nachträglich mit Auflagen versehen oder seine Gültigkeitsdauer nachträglich abkürzen.
(2) Bei einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ist dabei, auch wenn es auf dem Rhein verkehrt, wie folgt zu verfahren:
- 1.
- Stellt das Schiff eine offenkundige Gefahr dar, kann seine Weiterfahrt so lange untersagt oder unterbunden werden, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann auch Maßnahmen anordnen, die es dem Schiff, gegebenenfalls nach Durchführung der Beförderung, ermöglichen, bis zu dem Ort, an dem es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist davon zu benachrichtigen.
- 2.
- Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Weiterfahrt eines Schiffes untersagt oder ein solches Verbot für den Fall angedroht, daß der festgestellte Mangel nicht behoben wird, so unterrichtet sie die Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt erneuert hat über die getroffene oder angedrohte Maßnahme.
§ 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Führt ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein gültiges Schiffsattest oder Schiffszeugnis nicht an Bord, so kann die Weiterfahrt auch auf dem Rhein untersagt werden, bis eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt oder deren Vorhandensein nachgewiesen ist. Die Behörde, die eine ungültig gewordene Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist zu benachrichtigen.
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