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Kapitel 8 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 8 Erleichterungen für Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken

§ 53 Allgemeines



(1) Für Barkassen gelten auf Wasserstraßen aller Zonen gegenüber den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote, die nur zur Fahrt auf kurzen Strecken im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen werden, gelten insoweit die Erleichterungen des § 61.

(2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veränderung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Fahrgastschiffs erhalten, so kann die Schiffsuntersuchungskommission verlangen, daß die Vorschriften für Fahrgastschiffe angewendet werden, soweit die Sicherheit dies erfordert.


§ 54 Schiffskörper



(1) § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2 und 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gilt nicht für Barkassen.

(2) Bei einer Barkasse muß der Innenboden oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muß ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen kann. Eine Barkasse, die zur Personenbeförderung verwendet wird und deren Länge 15 m oder mehr beträgt, muß abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, daß das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug bei Vollaufen einer Abteilung schwimmfähig bleibt; der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muß erbracht sein. Beträgt die Länge weniger als 15 m oder wird die Barkasse nur zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 zugelassen, so sind die Lage des Innenbodens nach Satz 1 und die Schotteinteilung nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn durch wasserdichte Hohlräume, durch festangebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt.

(3) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren müssen vollständig verkleidet und so schallgeschützt sein, daß am Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers der Geräuschpegel den Wert 70 dB(A) nicht überschreitet. Die Verkleidung der Motoren muß ausreichend wärmeisoliert sein.

(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann weitergehende Erleichterungen zulassen. Bei einer Barkasse, die nicht zur Personenbeförderung zugelassen wird, brauchen die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt zu sein.


§ 55 Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Personen



(1) Die sich aus der freien Decksfläche ergebende Personenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln.

(2) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ist bei Barkassen ein Stabilitätsnachweis erforderlich, wenn die nutzbare Decksfläche je Person kleiner als 0,625 qm ist.

(3) Auf Wasserstraßen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur für Fahrten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu 5 km. Wird durch eine Stabilitätsrechnung nachgewiesen, daß bei einer dichteren Belegung der Nutzflächen noch ausreichende Stabilität vorhanden ist, kann eine Verringerung der Decksfläche je Person bis auf 0,4 qm ohne örtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelassen werden.

(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen werden in das Schiffszeugnis eingetragen.

(5) Eine Stabilitätsrechnung nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskommission bestimmten Schiffbausachverständigen durchgeführt worden ist.


§ 56 Freibord und Sicherheitsabstand



(1) Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berechnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64 Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von 12 Grad zugrunde zu legen.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffsuntersuchungskommission aus Sicherheitsgründen einen größeren Mindestfreibord und einen größeren Restsicherheitsabstand festlegen.

(4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Barkassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen Plicht auf Wasserstraßen der Zone 2 auf 80 cm verringert werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen und auf denen der Zone 3 beträgt der Sicherheitsabstand 60 cm.


§ 57 Rettungsmittel



(1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des § 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, müssen ständig an Bord der Barkasse mitgeführt werden.

(2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1 müssen für die jeweils an Bord befindlichen Personen Einzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genügen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen entsprechenden Vermerk ersetzt.

(3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 müssen an Bord der Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein:

1.
Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel müssen Einzelrettungsmittel und mindestens 10 vom Hundert müssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens ein Sammelrettungsmittel muß ein Rettungsfloß sein, das für mindestens acht Personen bemessen ist.

2.
Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sammelrettungsmittel müssen stets frei aufschwimmbar gelagert sein.

3.
Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.


§ 58 Anker



(1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich.

(2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten.

(3) Auf Schiffahrtskanälen sind Anker nicht erforderlich. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten Flußstrecken muß jedoch ein Anker vorhanden sein.

(4) Die Ankerkette muß mindestens 45 m lang sein.


§ 59 Ausrüstung



(1) Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.

(2) Als Einrichtung zur Brandbekämpfung braucht lediglich ein Handfeuerlöscher, der den Anforderungen des § 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht zugängigen Stelle vorhanden zu sein.


§ 60 Verbot der Fahrgastbeförderung



Die technische Zulassung zum Verkehr schließt nicht den Fall ein, daß die Barkasse, die Fahrgäste an Bord hat, zum Schleppen verwendet wird.


§ 61 Bau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge



(1) Für sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschließlich auf kurzen Strecken außerhalb des Rheins verkehren, kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt folgende Erleichterungen zulassen:

1.
Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Schiff längsseits eines Schleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem Schleppboot geschleppt werden soll, daß es auf Kurs gehalten werden kann.

2.
Eine Ankerausrüstung nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Wasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von einem Schiff mit hierfür ausreichender Antriebsleistung und ausreichender Ankerausrüstung längsseits fortbewegt oder geschoben werden soll.

3.
Für Überwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge legt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt den Umfang der erforderlichen Ausrüstung fest.

4.
Ein Schlafraum ist nicht erforderlich.

5.
Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort nicht erforderlich.

6.
Ein Beiboot ist nicht erforderlich.

(2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das Schiffszeugnis eingetragen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote.