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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 10 Sondervorschriften für Fähren
Zweiter Abschnitt Seilgebundene Fähren
§ 82 Allgemeines
(1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen.
§ 83 Begriffsbestimmungen
§ 83 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- eine Gierseilfähre
- 2.
- eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb
- 3.
- eine Seilfähre
- 4.
- die Tragfähigkeit
- 5.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs
- 6.
- ein Aufstau
- 7.
- der Restfreibord
- 8.
- der Deckaufsatz
§ 84 Nachweis der Stabilität
§ 84 wird in 5 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1988 S. 262 - 263)
§ 85 Festigkeit des Wagendecks
§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Gierseilfähren muß ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 86 Einsenkungsmarken
§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden.
(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen.
(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.
§ 87 Anker
§ 87 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fähren nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.
§ 88 Eintragung der Fährstelle
§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung eingesetzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entsprechen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fährzeugnis eingetragen.
§ 89 Seilfähren und Kahnfähren
§ 89 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand 10 cm nicht unterschreiten.
(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein.
(3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauftrieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.
(4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/b13855.htm