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Änderung § 10 BEZNG vom 08.11.2006

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§ 10 BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 513 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vorgesetzte


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.