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Änderung § 8 UntAbschlG vom 01.01.2024

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§ 8 UntAbschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 8 UntAbschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. 2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

(Text neue Fassung)

(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.