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Änderung § 2 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Verbringen und die Einfuhr von Erregern

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern

der Afrikanischen Pferdepest,

der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),

der Japanischen B-Encephalitis,

der Rinderpest,

der Lungenseuche der Rinder,

der Afrikanischen Schweinepest,

der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,

der Springkrankheit der Schafe sowie

der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche

genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.

(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

1. Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,

2. Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,

3. besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und

4. Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.



(heute geltende Fassung) 
 

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