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Änderung § 8 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mängel des Rebenbestandes | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Pflanzgut übertragen werden können. | (Text neue Fassung) 1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind. |
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