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Änderung Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett


vorherige Änderung

1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben

1.1.1 'EWG-Norm'


1.1.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.1.4 Pflanzgutart

1.1.5 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon

1.1.6 Kategorie

1.1.7 Anerkennungsnummer

1.1.8 Erzeugerland

1.1.9 Inhalt (Stück)

1.1.10 Mindestlänge (cm)

1.1.11
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.2 Wurzelreben


1.2.1 'EWG-Norm'


1.2.2 'Bundesrepublik Deutschland'


1.2.3 'Wurzelreben'

1.2.4 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.2.5
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon

1.2.6 Kategorie

1.2.7 Erzeugerland

1.2.8 Name
und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.3 Pfropfreben

1.3.1 'EWG-Norm'

1.3.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.3.3 'Pfropfreben'

1.3.4 Kennzeichen
der Anerkennungsstelle

1.3.5 'Edelreis ...' (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)


1.3.6 'Unterlage ...' (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)


1.3.7 Kategorie

1.3.8 Erzeugerland

1.3.9 Name
und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben

2.1.1
Angaben nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 und 1.1.7 bis 1.1.11

2.1.2
'Vorstufenpflanzgut'

2.2 Wurzelreben und Pfropfreben


2.2.1
Angaben jeweils nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5, 1.2.7 und 1.2.8 sowie 1.3.2 bis 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.9

2.2.2 'Vorstufenpflanzgut'




1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1 'EU-Norm'

1.2 Erzeugerland


1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.5 'Vitis L.'


1.6 Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)


1.7 Kategorie


1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)

1.9 Bezugsnummer
der Partie (§ 2 Nr. 15)

1.10 Inhalt (Stückzahl)


1.11 Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben


1.12 Erntejahr (bei Edelreisern
und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12

2.2
'Vorstufenpflanzgut'

3 Kleine Mengen


3.1 Mehr als ein Stück

3.1.1
Angaben nach Nummer 1

3.2 Nur ein Stück

3.2.1 Angaben nach
den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8

4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut
sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.