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Abschnitt 4 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand
1 Allgemeines
Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.
- 1.1
- Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
- 1.2
- Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.
- 1.3
- Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.
- 1.4
- Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.
- 2.1
- Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:
- a)
- Insekten: Viteus vitifoliae Fitch
- b)
- Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.
- c)
- Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
- aa)
- Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
- bb)
- Arabis mosaic virus
- cc)
- Grapevine fanleaf virus
- dd)
- Grapevine leafroll associated virus 1
- ee)
- Grapevine leafroll associated virus 3
- ff)
- Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)
- 2.2
- Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen. - 2.3
- Beprobung und Untersuchung
- 2.3.1
- Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.
- 2.3.2
- Vorstufenpflanzgut
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen. - 2.3.3
- Basispflanzgut
In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen. - 2.3.4
- Zertifiziertes Pflanzgut
In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen. - 2.4
- Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs
- 2.4.1
- Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
- a)
- Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
- aa)
- Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
- bb)
- während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder
- cc)
- alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
- b)
- Xylophilus ampelinus Willems et al.
- aa)
- Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder
- bb)
- während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder
- cc)
- alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.
- c)
- Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3
- aa)
- An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder
- bb)
- alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.
- d)
- Viteus vitifoliae Fitch
- aa)
- Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
- bb)
- Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
- cc)
- alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
- 2.4.2
- Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut
- a)
- Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend. - b)
- Xylophilus ampelinus Willems et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend. - c)
- Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3
Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen. - d)
- Viteus vitifoliae Fitch
- aa)
- Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
- bb)
- Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder
- cc)
- wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
- 3.1
- Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
- 3.2
- Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
- 4.1
- Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.
- 4.2
- Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.
Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Allgemeine Anforderungen
- 1.1
- Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
- 1.2
- Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).
- 1.3
- Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
- 1.4
- Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
- 1.4.1
- Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.
- 1.4.2
- Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.
- 1.4.3
- Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
- 2.1
- Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
- A.
- Durchmesser
Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.- a)
- Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
- aa)
- Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,
- bb)
- Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.
- b)
- Blindholz:
- B.
- Augenzahl
Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
- 2.2
- Wurzelreben
- A.
- Durchmesser
Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben. - B.
- Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:- a)
- bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,
- b)
- 20 cm bei anderen Wurzelreben.
- C.
- Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. - D.
- Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
- 2.3
- Pfropfreben
- A.
- Länge
Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben. - B.
- Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind. - C.
- Veredelungsstelle
Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen. - D.
- Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung
1 Inhalt der Packungen oder Bündel
2 Besondere Bedingungen
Art des Pflanzgutes | Stückzahl | Höchstmenge | |
1 | 2 | 3 | |
1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.3 | Edelreiser | ||
- bei mindestens 5 verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 | |
- bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000 | |
1.4 | veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000 |
1.5 | Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
2 Besondere Bedingungen
- 2.1
- Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten. - 2.2
- Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung V. v. 6. Juli 2006 BGBl. I S. 1437 m.W.v. 14. Juli 2006
Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett
1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- Erzeugerland
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
- 1.5
- „Vitis L."
- 1.6
- Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
- 1.7
- Kategorie
- 1.8
- Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
- 1.9
- Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
- 1.10
- Inhalt (Stückzahl)
- 1.11
- Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
- 1.12
- Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
- 2.2
- „Vorstufenpflanzgut"
- 3.1
- Mehr als ein Stück
- 3.1.1
- Angaben nach Nummer 1
- 3.2
- Nur ein Stück
- 3.2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
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