Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der SozhiDAV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 365 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SozhiDAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SozhiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | SozhiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 365 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung 1. der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld, 2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit | |
(Text alte Fassung) im Abgleichszeitraum. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden. | (Text neue Fassung) im Abgleichszeitraum. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass die Daten abweichend von Satz 1 Nr. 1 zur Feststellung der wöchentlichen Höhe der Leistungen abgeglichen werden. |
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Leistungen sowie der Tatsache von Einmalzahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung und soweit möglich der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum. (3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von Rentenzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung, von Unfallrenten aus einer Unfallversicherung, sofern die Zahlungen über die Deutsche Post AG geleistet werden und zur Feststellung der Tatsache von Einmalzahlungen im Abgleichszeitraum. (4) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Abgleichszeitraum, zur Feststellung der Betriebsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Höhe der Kapitalerträge, bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist. Es stellt zusätzlich Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags fest. | |
§ 16 Kosten der Vermittlungsstelle | |
(1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen die Kosten der Vermittlungsstelle. (2) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen. | |
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht. | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht. |
(4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/523/v146486-2006-11-08.htm