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Zweiter Abschnitt - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

§ 11 Einzubeziehende Unternehmen



Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

1.
des Tochterversicherungsunternehmens,

2.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen

zu berechnen.




§ 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel



1Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1.
der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem ihrer oder seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,

3.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,

nicht berücksichtigt. 2§ 3 Satz 1 gilt entsprechend.




§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung



Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

1.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien



(1) 1Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) 1In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. 2Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird

1.
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;

2.
ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;

3.
ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.




§ 15 Ausnahmen



Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das

1.
verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen wird,

2.
zusammen mit einem oder mehreren anderen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder

3.
zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.




§ 16 Berechnungsebene



Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.




§ 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses



(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1.
durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, die entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,

2.
die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und

3.
die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

(5) (aufgehoben)




§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse



(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) 1Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. 2Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.

(3) 1Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. 2Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.