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Abschnitt 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,

2.
das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren,

3.
das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,

4.
das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere,

5.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlaßten Tötung.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei

1.
einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerläßlich sind,

2.
weidgerechter Ausübung der Jagd,

3.
zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

4.
einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Hausgeflügel:

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;

2.
Gatterwild:

in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3.
Eintagsküken:

Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;

4.
kranke oder verletzte Tiere:

Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist;

5.
Betreuen:

das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;

6.
Hausschlachtung:

das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll;

7.
Schlachtbetrieb:

eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.


§ 3 Allgemeine Grundsätze



(1) Die Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.

(2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.


§ 4 Sachkunde



(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.

(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.

(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,

b)
Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,

c)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

d)
Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,

e)
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren und

f)
Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und

b)
Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn

1.
der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie,

2.
eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin oder

3.
der erfolgreiche Abschlusse der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche Sachkunde vermittelt,

nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.

(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch weiterhin geschehen wird.


§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte



(1) Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Fußtritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen.

(2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.

(3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen sich stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel so geneigt, daß die Tiere nicht übereinanderfallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden.