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Änderung § 5 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079 |
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(Text alte Fassung) § 5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht. (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. |
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