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Änderung § 1 Wasserskiverordnung vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Wasserskiverordnung, alle Änderungen durch Artikel 9 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der WasSkiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden

1. auf den durch Tafelzeichen E.17

Tafelzeichen E.17 zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken und Wasserflächen (BGBl. I 1990 S. 107)


hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,

2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,

3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,

4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und

5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.

Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über

1. ausreichenden Auftrieb,

2. ausreichenden Aufprallschutz und

3. ausreichende Bewegungsfreiheit

verfügt.

(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.

(Text alte Fassung)

(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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