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Synopse aller Änderungen der Wasserskiverordnung am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 9 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WasSkiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden

1. auf den durch Tafelzeichen E.17

Tafelzeichen E.17 zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken und Wasserflächen (BGBl. I 1990 S. 107)


hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,

2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,

3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,

4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und

5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.

Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über

1. ausreichenden Auftrieb,

2. ausreichenden Aufprallschutz und

3. ausreichende Bewegungsfreiheit

verfügt.

(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung

1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und

2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.

Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt

1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,

2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.

(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.

(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es

1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.



Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.

§ 8


vorherige Änderung

§ 3 Abs. 3 ist ab 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden.



(aufgehoben)