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Änderung § 10 TechKontrollV vom 18.08.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 TechKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 TechKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berichtswesen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU,

2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten und Drittstaaten,

3. kontrollierte Prüfpunkte
und festgestellte Mängel.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland,

2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland.

2 Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen
und dem Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.