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§ 6 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)

§ 6 Bekanntmachung



Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

1.
die Registrierung,

2.
die Änderung der Bezeichnung nach § 1 Abs. 2,

3.
die Löschung einer Registrierung,

4.
die Feststellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2,

5.
die Verlängerung einer Registrierung.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über homöopathische Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HomAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HomAMV Folgen der Löschung
... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die ...