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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2009 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über homöopathische Arzneimittel (HomAMV k.a.Abk.)
V. v. 15.03.1978 BGBl. I S. 401; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 18.03.1978; FNA: 2121-51-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Bekanntmachung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
Zitierungen von § 6 Verordnung über homöopathische Arzneimittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HomAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HomAMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HomAMV Folgen der Löschung
... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Löschung nach § 6 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die ...
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