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Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 30.04.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden. (2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung. |
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