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Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 649
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.

(2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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