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Änderung § 28 BinSchPatentV vom 23.12.2016
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§ 28 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 28 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 4 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Übergangsvorschriften | |
(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen: Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaub- nisklasse Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | A Schifferpatent | B Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasser- straße der Zone 1 oder 2 | C1 Schifferausweis | C2 (für alle Wasser- straßen der Zo- nen 3 und 4) Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 Feuerlöschbootpatent | D2 Sportschifferzeugnis | E Fährführerschein | F (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt. | |
(Text alte Fassung) (3) Fahrzeiten und Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. | (Text neue Fassung) |
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