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Änderung § 1 BinSchPatentV vom 07.10.2018

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§ 1 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 1 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Wasserstraßen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;

(Text neue Fassung)

die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;

2. Fahrzeuge:

Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;

3. Binnenschiffe:

Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;

4. Seeschiffe:

Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;

5. schwimmende Geräte:

schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

6. Fähren:

Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;

7. Sportfahrzeuge:

für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe;

8. Fahrgastschiffe:

zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;

vorherige Änderung

 


8a. Fahrgastboot:

zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;

9. Schleppboote:

eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;

10. Schubboote:

eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;

11. Dienstfahrzeuge:

Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;

12. Feuerlöschboote:

Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;

13. Länge:

die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

14. Decksmannschaft:

die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:

eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;

16. Fahrzeit:

die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021)