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Änderung § 1 BinSchPatentV vom 07.10.2018
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§ 1 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung | § 1 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Wasserstraßen: | |
(Text alte Fassung) die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; | (Text neue Fassung) die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; |
2. Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; 3. Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; 4. Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; 5. schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 6. Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; 7. Sportfahrzeuge: für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe; 8. Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; | |
8a. Fahrgastboot: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind; | |
9. Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; 10. Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; 11. Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; 12. Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; 13. Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 14. Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; 15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; 16. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges. |
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