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Synopse aller Änderungen der BinSchPatentV am 07.10.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2018 durch Artikel 2 der BinSchUOEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPatentV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung | BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Wasserstraßen: | |
(Text alte Fassung) die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; | (Text neue Fassung) die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; |
2. Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; 3. Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; 4. Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; 5. schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 6. Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; 7. Sportfahrzeuge: für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe; 8. Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; | |
8a. Fahrgastboot: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind; | |
9. Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; 10. Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; 11. Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; 12. Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; 13. Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 14. Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; 15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; 16. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges. | |
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse | |
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt: Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B | |
C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe, 2. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 | C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge- nommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastschiffe, 2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas- sene Fahrgastboote, 3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 |
D1 D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1 Feuerlöschbootpatent D2 | |
E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen. Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis | E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschiffer- zeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs- untersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein (2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt. (3) Fahrerlaubnisse der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) | A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 D1, D2 | E. | | |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch | (4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch |
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung, b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind. (5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer 1. über eine nautische Mindestqualifikation a) als Matrose in der Binnenschiffahrt, b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker verfügt, 2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt. | |
§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Streckenfahrten | |
(1) 1 Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2 Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind. | (1) 1 Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen A bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2 Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat. |
(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben. (3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben. (4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend. | |
§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten | |
(1) 1 Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2 Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist, 2. Namen der Schiffsführer, 3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten, 4. Art der Beschäftigung, 5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten). 3 Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. (2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. | |
(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden. | (3) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein. (4) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden. |
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen | |
(1) 1 Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. 2 Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war. (2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht. (3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren. (4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren. (5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. | |
(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden. | |
Anlage 11 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt | |
In Spalte 3 bedeuten: 1 - Detailkenntnisse 2 - Grundkenntnisse 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | | Fahrerlaubnisklassen Nr. | Prüfungsstoff | | A | B | C1 | C2 | D1 | D2 | E | F 1 | Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher | | | | | | | | | 1.1 | Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) | | | | | | | | | 1.1.1 | Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.2 | Kapitel 8 | 1 | x | x | x | x | | | | 1.1.3 | Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.4 | Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) | 1 | x | x | x | x | | | | 1.1.5 | Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.6 | Anlage 6 (Schallzeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.7 | Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.8 | Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.9 | Anlage 10 (Ölkontrollbuch) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x | Merkblätter/Handbücher | | | | | | | | | 1.1.10 | Sprechfunk | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.1.11 | Abfallbeseitigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.2 | Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | | | | | | | | | 1.2.1 | Kollisionsverhütungsregeln, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung | 1 | x | | x | | x | | | (x) 1.2.2 | Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt | 1 | x | | x | | x | | | | |
1.3 | Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung | | | | | | | | | | 1.3 | Binnenschiffsuntersuchungsordnung | | | | | | | | | |
1.3.1 | Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen und Schiff) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | 1.3.2 | Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen, Schotteinteilung | 2 | x | x | x | x | | | | 1.3.3 | Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.3.4 | Besatzungsvorschriften | 1 | x | x | x | x | | | | 1.3.5 | Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2 | 2 | x | | x | | x | | | 1.4 | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt | | | | | | | | | 1.4.1 | Aufbau (ADN) | 2 | x | x | x | x | | | | 1.4.2 | Urkunden/Weisungen (ADN) | 2 | x | x | x | x | | | | 1.4.3 | Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung (ADN) | 1 | x | x | x | x | | | | 1.4.4 | Auffinden der Betriebsvorschriften | 2 | x | x | x | x | | | | 1.5 | Binnenschifferpatentverordnung | | | | | | | | | 1.5.1 | Fahrerlaubnisarten | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.5.2 | Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x 1.6 | Unfallverhütung | 2 | x | x | x | x | | | x | x 1.7 | Fährenbetriebsverordnung | 1 | | | | | | | | x 2 | Wasserstraßenkunde (anhand von Kartenmaterial) | | | | | | | | | 2.1 | Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | 2.2 | Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage 9) | | | | | | | | | 2.2.1 | Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt | 1 | x | x | x | x | x | x | x | 2.2.2 | Fahrwegabmessungen | 1 | x | x | x | x | x | x | x | 2.3 | Kenntnis der beantragten Fährstrecke | | | | | | | | | x 2.4 | Terrestrische Navigation 2.4.1 | Kursbestimmung | 1 | x | | x | | x | | | 2.4.2 | Standlinien und Schiffsorte | 1 | x | | x | | x | | | 2.4.3 | nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | 2 | x | | x | | x | | | 2.4.4 | Arbeiten in der Seekarte | 2 | x | | x | | x | | | 2.4.5 | Seezeichen und Betonnungssysteme | 1 | x | | x | | x | | | x 2.4.6 | Kompasskontrollverfahren | 2 | x | | x | | x | | | 2.4.7 | Grundlagen der Gezeitenlehre | 2 | x | | x | | x | | | x 3 | Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) | | | | | | | | | 3.1 | Führung des Fahrzeuges | | | | | | | | | 3.1.1 | Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.1.2 | Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.1.3 | Einfluß von Strömung, Wind und des Soges | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.1.4 | Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.1.5 | Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.2 | Maschinenkenntnisse | | | | | | | | | 3.2.1 | Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.2.2 | Bedienung, Betriebskontrolle | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.2.3 | Maßnahmen bei Betriebsstörungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.3 | Laden und Löschen | | | | | | | | | 3.3.1 | Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines | 2 | x | x | x | x | | | | 3.3.2 | Anwendung der Tiefgangsanzeiger | 2 | x | x | x | x | | | | 3.3.3 | Stauen der Ladung (Stauplan) | 2 | x | x | x | x | | | x | 3.3.4 | Ladungs- und Seetüchtigkeit | 2 | x | | x | | | | | 3.4 | Verhalten unter besonderen Umständen | | | | | | | | | 3.4.1 | Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.4.2 | Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | 2 | x | | x | | x | | | x 3.4.3 | Überleben in Seenot | 2 | x | | x | | x | | | 3.4.4 | Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen | 2 | x | x | x | x | | | x | x 3.4.5 | Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x 3.4.6 | Benachrichtigung von zuständigen Behörden | 2 | x | x | x | x | | | x | x 3.4.7 | Brandverhütung, Feuerlöschwesen | 2 | x | x | x | x | | | x | x |
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