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Änderung § 7 BinSchPatentV vom 07.10.2018

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§ 7 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 7 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse


(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:


Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis

A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A

B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B

(Text alte Fassung) nächste Änderung

C1
C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von
weniger
als 35 m, ausgenommen
1. zur Beförderung von mehr als
zwölf
Fahrgästen zugelassene
Fahrgastschiffe,

2. Schub- und Schleppboote
mit
mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung | 1 bis 4
3, 4 | Schifferpatent C1
Schifferpatent C2

(Text neue Fassung)

C1
C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausge-
nommen

1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastschiffe,

2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelas-
sene Fahrgastboote,
3.
Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS)
Antriebsleistung | 1 bis 4
3, 4 | Schifferpatent C1
Schifferpatent C2

D1
D2 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des
Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4
3, 4 | Feuerlöschbootpatent D1
Feuerlöschbootpatent D2

vorherige Änderung nächste Änderung

E | 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,
2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April
2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen
zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis
bedürfen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes
Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
| 3, 4 | Sportschiffer-
zeugnis



E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschiffer-
zeugnis

F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein-
getragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im
Sinne des Anhangs I der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des
Emdener Hafens | Fährführerschein


(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse


der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) |

A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4

B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4

C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4

C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4

D1, D2 | E. |

vorherige Änderung


(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch




(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

b) eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1. über eine nautische Mindestqualifikation

a) als Matrose in der Binnenschiffahrt,

b) auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker

verfügt,

2. als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021)