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Änderung § 1 BinSchPatentV vom 01.01.2009
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§ 1 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4; 2. Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren; 3. Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind; 4. Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind; 5. schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 6. Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden; 7. Sportfahrzeuge: für Sport- oder Erholungszwecke bestimmte Schiffe; 8. Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe; 9. Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe; 10. Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe; 11. Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden; 12. Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden; 13. Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 14. Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; 15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: | |
(Text alte Fassung) eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. II S. 3822), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung besitzt; | (Text neue Fassung) eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt; |
16. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges. |
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