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Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung (22. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.1992 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 08.04.1992; FNA: 7840-3-22 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1



Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den Erzeugnissen

KN-CodeErzeugnisse
ex Kapitel 07 Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
ex Kapitel 10
ex Kapitel 12
ex Kapitel 1404
ex 5301Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
ex 5302Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, Abfälle davon


Gruppen verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestimmen und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


§ 2a



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.