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Änderung § 10 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 08.11.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen. |
(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. (4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt. |
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