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Fünfter Abschnitt - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 34 Verbände, Vereinigungen



Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.


§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.


§ 36 Anwendungsbestimmung



§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.




§ 37 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplans 1979 anzuwenden.

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