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Fünfter Abschnitt - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 34 Verbände, Vereinigungen
Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.
§ 36 Anwendungsbestimmung
§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung V. v. 19. Juli 2010 BGBl. I S. 968 m.W.v. 27. Juli 2010
§ 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplans 1979 anzuwenden.
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