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§ 34c - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 34c Übermittlung von Daten
(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 52 m.W.v. 23. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 34c MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34c MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34c MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. § 34c Übermittlung von Daten (1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
§ 6 MilchVerBeihV Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen
... der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/a196773.htm