§ 14 Zinsen
(1)
1Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
3Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4Satz 1, 2 oder 3 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen.
(2)
1Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der
§§ 236,
238 und
239 der Abgabenordnung zu verzinsen.
2Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.
Frühere Fassungen von § 14 MOG
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interne Verweise§ 24 MOG Ermächtigungen (vom 23.01.2016) ... in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind. (3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhrabgaben entsprechend mit der ...
Zitat in folgenden NormenGAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz (GAPFinISchG)
Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG ... werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für ... durch das Wort „Begünstigter" ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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