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§ 17 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
(1) 1Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. 2Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
- 1.
- Marktordnungswaren
- a)
- erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
- b)
- zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- c)
- ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- d)
- besitzt oder
- 2.
- Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,
(2) 1Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2Gebührenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. 3Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.
(3) 1Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. 2Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. 5Für die Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
(5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 17 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2314 |
aktuell | vor 01.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MOG Sicherheiten (vom 23.01.2016)
... die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Begünstigter derjenige ist, der die Sicherheit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rindfleisch-Sondererstattungs-VerordnungV. v. 21.02.1994 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von WeißzuckerV. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2937; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 97 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener VerordnungenV. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher VorschriftenV. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und MischfettverordnungV. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-RebflächenrodungsprogrammsV. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im FleischbereichV. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227
Vierte Verordnung zur Änderung der AusfuhrerstattungsverordnungV. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. (90) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 1 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes". b) Die ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... ersetzt. 8. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere" gestrichen. 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)
V. v. 20.03.1989 BGBl. I S. 508; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Eingangsformel KaseinBV
... des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. ...
Kasein-Verwendungsverordnung (KaseinVV)
V. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2538; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Eingangsformel KaseinVV
... 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 ...
Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Eingangsformel MMilchSBeihV
... Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 ...
Trockenfutterbeihilfeverordnung
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Eingangsformel TrFuttBeihV
... § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der ...
Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung
V. v. 10.10.1995 BGBl. I S. 1242; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Eingangsformel OlivBhV
... Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des § 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der ...
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