Tools:
Update via:
§ 22 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 22 Mengenkontingente
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt werden.
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen
- 1.
- etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmigungen und
- 2.
- die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber verteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 22 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt. 3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/a73773.htm