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§ 27 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 27 Zuständigkeiten und Durchführung
Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht von Organen der Europäischen Union unmittelbar getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:
- 1.
- Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Lizenz können von der Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt werden.
- 2.
- a)
- Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen können für die Dauer von höchstens drei Tagen
- aa)
- die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt werden und
- bb)
- das Verbringen und Überführen von Marktordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.
- b)
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in der Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht übersteigen.
- 3.
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch die Europäische Union festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer Marktstörung zu beheben.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Marktorganisationsgesetzes B. v. 7. November 2017 BGBl. I S. 3746 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 27 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MOG Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen (vom 11.05.2019)
... Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt. (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie ...
§ 31 MOG Zuständigkeit für die Durchführung (vom 27.07.2022)
... von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung, 2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die ... e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 ...
§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016)
... im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... folgt gefasst: „(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt." 3. § 20 Absatz 3 wird ... q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,". 7. In der Anlage wird ...
Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Artikel 2 MilchSonMaßGEG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Wort „Kommission" durch das Wort „Union" ersetzt. 3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder die Kommission" durch die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 24 BMELV-EUAnpG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „vom Rat oder der Kommission" durch die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 werden aufgehoben. 2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 11a RL2019/1152-UG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Absatz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt. 22. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, ...
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