§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und, wenn die Länder Regelungen im Sinne des §
1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des §
1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels
13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.
(3) (aufgehoben)
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Frühere Fassungen von § 33 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 36 MOG Bußgeldvorschriften (vom 23.01.2016) ... oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, ... zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet, 2. die Nachprüfung (§ 33 ) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich ...
Zitat in folgenden NormenAgrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 1 AgrarZahlVerpflG Anwendungsbereich ... sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer ...
Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 1 DirektZahlDurchfG Anwendungsbereich ... 1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...
GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
§ 2 GAPDZG Anwendbare Rechtsvorschriften ... mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262, 2024 I Nr. 389; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
§ 2 GAPKondG Anwendbare Rechtsvorschriften ... mit den Maßgaben, dass 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 LwErzgSchulproG Anwendbare Rechtsvorschriften (vom 17.12.2020) ... 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von ...
Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)
Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 MilchSoPrG Durchführung von Unionsrecht ... 1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...
§ 11 MilchSoPrG Bußgeldvorschriften ... verweist, oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die ...
Umverteilungsprämiengesetz 2014 (UmvertPrämG 2014)
G. v. 17.02.2014 BGBl. I S. 106
§ 1 UmvertPrämG 2014 Anwendungsbereich ... 1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen ... 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG ... „r und s" durch die Angabe „r, s und t" ersetzt. 11. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Zitate in aufgehobenen TitelnSchulobstgesetz (SchulObG)
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3152; aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
§ 2 SchulObG Anwendbare Rechtsvorschriften (vom 01.04.2014) ... 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/a73784.htm