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§ 35 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Zitierungen von § 35 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 MOG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.07.2017)
... Die Staatsanwaltschaft kann bei 1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften, 2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des ... Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 ...
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