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§ 40 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten



(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gelten.

(2) 1Im Übrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.





 

Frühere Fassungen von § 40 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 24 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 24 BMELV-EUAnpG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 40 werden a) in Absatz 1 nach den Wörtern „Europäischen ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG
... 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Absatz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...