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Änderung § 34e MOG vom 27.07.2022
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§ 34e MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung | § 34e MOG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) 1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend. |
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