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Änderung § 9e MOG vom 23.01.2016

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§ 9c MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 9e MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 281 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung


(Text neue Fassung)

§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und



1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über Vergünstigungen, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

(Textabschnitt unverändert)

2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

vorherige Änderung

Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§
6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.



2 Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

3 §
6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)