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Änderung § 18 MOG vom 11.05.2019

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§ 18 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 18 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen


(Text alte Fassung)

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.



(heute geltende Fassung)