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Änderung § 18 MOG vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. MOGÄndG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des MOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 18 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt. |
(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5362/al0-70178.htm