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Synopse aller Änderungen des MOG am 11.05.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2019 durch Artikel 1 des 5. MOGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | MOG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes sind: Ausfuhrabgaben: | |
(Text alte Fassung) Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenordnung; | (Text neue Fassung) Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung; |
Ausfuhrerstattungen: Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden; Interventionen: die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle; Lizenzen: Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren. | |
§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen | |
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden. | (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt. |
(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt. | |
§ 20 Sicherheit | |
(1) 1 Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2 Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. 3 Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet. (2) 1 Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. 2 Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. | |
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
§ 21 Ermächtigungen | |
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei | |
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, | 1. der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren, |
2. Sicherheiten, 3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und 4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. 2 Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. | |
§ 23 Allgemeine Vorschriften | |
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, | |
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten, | 1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Einfuhrabgaben beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten, |
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts, 3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maßgebend. (2) 1 Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. 2 Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen. (3) 1 Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. 2 Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabebescheid). 3 Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt. 4 Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird. (4) 1 Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen. 2 Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften. (5) 1 Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden. 2 Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften. | |
§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung | |
(1) Zuständig ist für die Durchführung von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung, 2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle. (2) 1 Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen | |
1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, | 1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, |
2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle bestimmt werden. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 3 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 4 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | |
Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2) Betriebsdaten | |
I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz 1. Name und Vorname oder Firma, 2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen, 3. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands, 4. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, 5. Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach, 6. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage, 7. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer, 8. Handelsregisternummer, 9. zuständiges Amtsgericht, 10. Stand Handelsregisterauszug, 11. Nebenadressen, Standorte, 12. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme. II. Maßnahmespezifische Daten 1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung, 2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen, 3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation, 4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation, 5. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, 6. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, 7. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung, | |
8. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge, | 8. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren, einschließlich des KN-Codes, und deren Menge, |
9. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware, 10. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes, 11. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns, 12. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), 13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, 14. Zoll- bzw. EORI-Nummer, | |
15. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens, 16. Sicherheiten, 17. Maßnahme bezogene Bankverbindungen. | 15. Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz, 16. Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland), 17. Beginn und Ende des Kontingentzeitraums, 18. Toleranz, 19. Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz, 20. Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren, 21. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens, 22. Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit, 23. Maßnahme bezogene Bankverbindungen. |
III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme, 2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen, 3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen, 4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten, 5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, 6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen, 7. Bewertung der Feststellungen, 8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme, 9. Sanktionierung. |
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