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§ 20 - Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Sicherheit
(1) 1Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. 3Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.
(2) 1Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. 2Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 20 MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes vom 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 MOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt." 3. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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