§ 5 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

Ausfuhrabgaben:

 
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;

Ausfuhrerstattungen:

 
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;

Interventionen:

 
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;

Lizenzen:

 
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 5 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 642

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
V. v. 26.10.1987 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 1 EGLizV Anwendungsbereich (vom 18.03.2022)
... gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden ...

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
V. v. 24.10.1988 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 4 EGSichV Verzicht auf die Sicherheitsleistung (vom 01.01.2023)
... wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird in der Begriffsbestimmung „Ausfuhrabgaben" im Satzteil nach dem Semikolon das Wort ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 1 MORÄndV Änderung der EG-Lizenz-Verordnung
... gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334)" durch die Wörter „ § 5 des Marktorganisationsgesetzes " ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verfall ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... des Bundesgebietes für 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... des Bundesgebiets für 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in ...


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